Wermelinger
Maschinentechnik Gerätetechnik Elektrotechnik
Toni Wermelinger
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Produkthaftpflicht international

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1 CE-Konformität
2 EU-Richtlinien für die CE-Konformität
3 IECEE CB-Verfahren
4 IECEE Mitglieder
5 Martküberwachung
6 Martküberwachung EU
7 Verordnung PrSV zum PrSG
8 Verordnung Maschinen
9 Verordnung Niederspannungserzeugnisse
10 Verordnung Elektrosmog
11 Konformitätserklärung CE (Vorschlag)
12 Einbauerklärung (CE) (Vorschlag)
13 STEG (ist nun ungültig)

CE

Die CE-Kennzeichnung bestätigt, dass das Produkt den Richtlinien der Europäischen Union, EU, entspricht. Ohne CE-Konformität ist der Vertrieb von Maschinen und Geräten in der EU und der Schweiz verboten! Mit der EG-Konformitätserklärung (bzw. der CE-Konformitätserklärung) handelt es sich um eine vollständige Maschine und das Produkt wird mit dem CE-Zeichen versehen, so auch die Technische Dokumentation. Bei der EG-Einbauerklärung handelt es sich um eine unvollständige Maschine (Einbaukomponente) und es werden weder die Technische Dokumentation noch das Produkt mit dem CE-Zeichen versehen, weil es sich um Bestandteile einer vollständigen Maschine handelt!


NB: CE bedeutet: «Communauté Européenne».

Bei der CE-Konformität nach den EU-Richtlinien handelt es sich um eine Selbstdeklaration. Das volle Risiko liegt beim Hersteller. Es handelt sich um einen Produkte-Freipass für Europa und z.B. die Schweiz. Die minimalen Anforderungen für den freien Handel in diesen Ländern sind erfüllt. Der freiwillige Einbezug einer Zertifizierungsstelle kann das Produkthaftpflichtrisiko erheblich mindern! (z.B. www.electrosuisse.ch oder www.suva.ch). Wer die CE-Konformität verweigert kann mit sehr hohen Geldbussen bestraft werden, insbesondere im Schadensfall. Wird ausserdem bei behördlichen Stichproben festgestellt dass die EG-Konformität, vorsätzlich oder fahrlässig bedingt fehlt, so hat dies strafrechtliche Konsequenzen (Gefängnis bis 3 Jahre/Busse bis 40000.- Fr.)! Bei Wartungsfehlern oder nicht durchgeführten Sicherheitschecks haften nicht die Hersteller sondern die Betreiber, wenn sie nicht beweisen können, dass der Schaden/Unfall ohnehin eingetroffen wäre.


Produkthaftung im Context © Toni Wermelinger – alle Rechte vorbehalten

Bei Produkten, die nicht unter die EU-Richtlinien fallen, wie Hochspannungstechnik, wird stellvertretend für die CE-Konformität zwischen den Lieferanten und Kunden vertraglich vereinbart, nach welchen Normen geprüft wird. (z. B. SN, EN, ISO, IEC usw.) Sachverständige begleiten und protokollieren Prüfungen und/oder Abnahmen.
Im Gegensatz zur Niederspannungstechnik geht man z. B. bei der Hochspannungstechnik davon aus, dass es sich bei den Akteuren immer um qualifizierte Ingenieure handelt. Die Niederspannungsrichtlinie gilt z. B. für 50 – 1000 Volt AC + 75 – 1500 Volt DC, oder als Maschine gilt jede Vorrichtung, welche nicht direkt durch menschliche oder tierische Kraft angetrieben wird. Direkt heisst ohne bewegliche Zwischenteile.
Gemäss der Zollverwaltung hat die Schweiz 2008 für 140 Milliarden Franken Produkte in EU-Länder exportiert, allein nach Deutschland für 42 Milliarden! Ein Grossteil dieser Produkte fällt unter die EU-harmonisierte Maschinenrichtline 2006/42/EG. Sie ist Bestandteil vom neuen CH- Produktsicherheitsgesetz (PrSG)! Ohne Konformitätserklärung nach der erwähnten Maschinenrichtlinie ist der Vertrieb solcher Produkte im EU-Raum und neuerdings auch in der Schweiz verboten. Dies gilt auch für Produkte die in der Schweiz hergestellt und in der Schweiz verkauft werden (siehe auch OR Art. 201).


Für die CE-Konformität ist die Geschäftsleitung verantwortlich

Im Zusammenhang mit der technischen Harmonisierung in der Europäischen Union zu Beginn der 1990er Jahre hat die Schweiz als Nicht-Mitglied der EU im Rahmen des autonomen Nachvollzuges des EU-Rechts diese Vorschriften weitestgehend auch in das eigene Recht übernommen, einschliesslich der Konformitätserklärung analog der CE-Kennzeichnung. Das CE-Zeichen ist in der Schweiz nicht gesetzlich, kann aber vorteilhaft angewendet werden. Für die Sicherheit von technischen Einrichtungen und Geräten galt bisher das Gesetz STEG bzw. die Verodnung STEV. Die neue Maschinenverordnung (MaschV) gilt in der Schweiz ohne Übergangsfrist, ab dem 29.12.2009 und ist harmonisiert mit der EU-MaschRL 2006/42/EG. Das neue Produktsicherheitsgesetz (PrSG) bzw. die Verordnung (PrSV) gelten ab dem 1.7.2010 und ersetzen STEG bzw. STEV. Auf der Betreiberseite gilt in der EU die Richtlinie 2009/104/EG; diese entspricht in der Schweiz dem Unfallverhütungsgesetz UVG bzw. der Verordnung VUV (weitere Bestimmungen sind: Elektromagnetische Verträglichkeit EMV, Richtlinien für Druckbehälter usw.). Die obgenannten Rahmenbedingungen sind von Schweizer Herstellern, Betreibern, Importeuren und Exporteuren einzuhalten. Diese Anpassungen an EU-Recht sind für die Exportnation Schweiz unerlässlich.
Die SUVA, das Starkstrominspektorat und die EU- Länder orientieren sich danach. Die Konformitätserklärung setzt auf mehr Eigenverantwortung der Hersteller und der Betreiber bzw. auf weniger staatliche Reglementierung. Mit der Konformitätserklärung hat die Schweiz freien Zutritt zum EU-Markt, und umgekehrt.
Eine neue CE- Konformitätserklärung für eine bestehende Maschine ist nur dann auszustellen, wenn eine wesentliche Veränderung vorliegt. Im Leitfaden zur Maschinenrichtline 2006/42/EG, Paragraph 39 und 72, wird diesbezüglich auf die Richtlinie 2009/104/EG hingewiesen! In der Schweiz wird dies in der EKAS-Richtline Nr. 6512 unter Punkt 5.4 beschrieben. Trifft demnach eine wesentliche Änderung zu, dann wird eine umgebaute Maschine wie eine neue behandelt und sie muss somit wie eine neue, neu CE-zertifiziert werden!