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Produkthaftpflicht allgenmein

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1 Produkthaftpflicht allgemein
2 Produkthaftpflichtgesetz CH
3 Produktsicherheit
4 Produktsicherheitsgesetz
5 SUVA Sicherheit
6 Starkstrominspektorat Sicherheit
7 Produktsicherheitsrichtlinie EU
8 Produkthaftpflicht EU
9 CE-Konformität
10 Sorgfaltspflichten
11 Marktüberwachung
12 Marktüberwachung EU
13 Unfallversicherungsgesetz UVG
14 Haftpflichtversicherung
15 Produkthaftrichtlinie EU
16 International

Überlassen Sie nichts dem Zufall!

 

Warum:

Hersteller und Importeure sind für die gesamte Lebensdauer ihrer verkauften Produkte verantwortlich. Zudem ist der Hersteller verpflichtet, einen nachträglich festgestellten, sicherheitsrelevanten Fehler dem Kunden mitzuteilen.

Wer:

Verantwortlich sind die Geschäftsleitung und der Verwaltungsrat, auch nach dem Firmenaustritt (nachlaufende Haftung).
Der Hersteller eines Produktes haftet für den Schaden, der durch einen Fehler dieses Produktes verursacht worden ist. «Hersteller» ist der Erzeuger des Endproduktes, eines Teilproduktes, eines Grundstoffes und auch der, der sich durch Anbringung eines Firmenzeichens als Hersteller ausgibt, selbst wenn er es nicht erzeugt hat z.B. ein Importeur. Er muss im Rahmen der Sorgfaltspflichten, click here , in zumutbarem und angemessenem Umfang die erforderlichen und ausreichenden Massnahmen treffen, um Gefahren für Rechtsgüter (das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder sonstiges) zu vermeiden.

Wie:

Erfüllung der Sorgfaltspflichten, click here

   

Die Folgen eines Produktfehlers!

Produktfehler
   

Berater, click here


Wie Sie einen Produkthaftpflichtprozess,
einen Versicherungs-Regress oder eine Strafklage vermeiden!

Produkthaftung im Context © Toni Wermelinger – alle Rechte vorbehalten

Wer die CE-Konformität verweigert kann mit sehr hohen Geldbussen bestraft werden, insbesondere im Schadensfall. Wird ausserdem bei behördlichen Stichproben festgestellt dass die EG-Konformität, vorsätzlich oder fahrlässig bedingt fehlt, so hat dies strafrechtliche Konsequenzen (Gefängnis bis 3 Jahre/Busse bis 40000.- Fr.)! Bei Wartungsfehlern oder nicht durchgeführten Sicherheitschecks haften nicht die Hersteller sondern die Betreiber, wenn sie nicht beweisen können, dass der Schaden/Unfall ohnehin eingetroffen wäre.

Nach dem schweizerischen Kaufrecht Art. 208 Abs. 3 ist der Verkäufer verpflichtet, den weiteren Schaden zu ersetzen, sofern er nicht beweist, dass ihm keinerlei Verschulden zur Last fällt; oder im ausservertraglichen Recht gemäss Art. 41 des Obligationenrechts ist derjenige, der einem anderen, sei es aus Absicht oder Fahrlässigkeit, widerrechtlich Schaden zufügt, diesem zum Ersatze des Schadens verantwortlich. Nach OR Art. 42 hat derjenige den Schaden zu beweisen, der Schadenersatz beansprucht. Nach OR Art. 55 haftet das Unternehmen für den Schaden, wenn es nicht nachweist, dass der Schaden selbst bei Anwendung der Sorgfaltspflichten eingetreten ist/wäre. (siehe auch ISBN 3-7272-9921-5). Mit der Revision des Schweizer Haftpflichtrechts wird in OR Art. 48 (Neufassung noch nicht in Kraft getreten) der Grundsatz der «Verschuldenshaftung» wie folgt neu definiert: Nach Art. 48a Abs. 1 handelt demnach die Person fahrlässig, welche die Sorgfaltspflichten, click here  missachtet, die ihr nach den Umständen und nach ihren persönlichen Verhältnissen obliegen. Dieser Begriff wird in Absatz 2 näher dargelegt, wonach sich die erforderliche Sorgfalt nach individuellen Merkmalen der Person (Alter, Kenntnisse, übrige Fähigkeiten und Eigenschaften) beurteilt, die den Schaden verursacht hat. Er lehnt sich an OR Artikel 321e Abs. 2 an, der bei der Beurteilung der Haftung des Arbeitnehmers die Berücksichtigung solcher Merkmale vorschreibt. Zu einer sorgfältigen Organisation gehören klare Kompetenzordnungen und Pflichtenhefte, so dass keine Widersprüche und Lücken in der Beaufsichtigung entstehen.

Das Produkthaftpflichtgesetz (PrHG) vom 18. Juni 1993 ist seit dem 1. Januar 1994 in Kraft. Die Schweiz hat damit eine EU-Richtlinie nahezu wortwörtlich übernommen. Nach Art. 1 vom PrHG haftet der Hersteller (Herstellerdefinition unten bei EU, siehe oben) für den Schaden, wenn ein fehlerhaftes Produkt zu Verletzung oder Tod führt bzw. eine Sache beschädigt oder zerstört wird. Der Verkäufer haftet nach OR Art. 197 für die zugesicherten Eigenschaften, er haftet auch dann, wenn er die Mängel nicht gekannt hat. Der Käufer hat gemäss OR Art. 201 die empfangene Sache zu prüfen und Mängel dem Verkäufer rückverfolgbar zu melden.


Die EU-Kompatibilität der Schweiz:

Im Zusammenhang mit der technischen Harmonisierung in der Europäischen Union zu Beginn der 1990er Jahre hat die Schweiz als Nicht-Mitglied der EU im Rahmen des autonomen Nachvollzuges des EU-Rechts diese Vorschriften weitestgehend auch in das eigene Recht übernommen, einschliesslich der Konformitätserklärung analog der CE-Kennzeichnung. Das CE-Zeichen ist in der Schweiz nicht gesetzlich, kann aber vorteilhaft angewendet werden. Für die Sicherheit von technischen Einrichtungen und Geräten galt bisher das Gesetz STEG bzw. die Verodnung STEV. Die neue Maschinenverordnung (MaschV) gilt in der Schweiz ohne übergangsfrist, ab dem 29.12.2009 und ist harmonisiert mit der EU-MaschRL 2006/42/EG. Das neue Produktsicherheitsgesetz (PrSG) bzw. die Verordnung (PrSV) gelten ab dem 1.7.2010 und ersetzen STEG bzw. STEV. Auf der Betreiberseite gilt in der EU die Richtlinie 2009/104/EG; diese entspricht in der Schweiz dem Unfallverhütungsgesetz UVG bzw. der Verordnung VUV (weitere Bestimmungen sind: Elektromagnetische Verträglichkeit EMV, Richtlinien für Druckbehälter usw.). Die obgenannten Rahmenbedingungen sind von Schweizer Herstellern, Betreibern und Importeuren einzuhalten. Diese Anpassungen an EU-Recht sind für die Exportnation Schweiz unerlässlich.

Gemäss dem neuen Schweizerischen Produktsicherheitsgesetz PrSG, das auf die EU-Richtlinien verweist, sind Lieferanten (Hersteller und Importeure) verpflichtet eine Risiko- und Gefahrenanalyse zu erstellen. Zudem müssen sie dem Kunden (Betreiber) eine Bedienungsanleitung und die CE-Konformitätserklärung abgeben. Die Produkte müssen vorschriftsgemäss beschriftet sein. Aufgrund der Sorgfaltspflichten ist der Betreiber verpflichtet, die Eckdaten in der Bedienungsanleitung einzuhalten, z.B. Wartungsvorgaben, Leistungsgrenzen, Sicherheitshinweise, Entsorgungsangaben usw.. Mit dem Qualitätsmanagement beim Hersteller und dem Instandhaltungsmanagement beim Betreiber kann die Lebensgeschichte eines Produktes, hinsichtlich Produkthaftpflicht, rückverfolgbar und rechtssicher dokumentiert werden! Um diese Forderung zu erfüllen wurde verschiedenartige Instandhaltungssoftware entwickelt. Das diesbezügliche Angebot ist gross und die individuelle Eignung ist nur durch seriöse Evaluation zu erkennen!

Das neue Produktesicherheitsgesetz ist also Anfang Juli 2010 in Kraft getreten und gilt beispielsweise für Maschinen, Geräte, Anlagen, Werkzeuge, Transportmittel, Vorrichtungen und sonstige Technische Produkte. Der Bundesrat setzt das Bundesgesetz über die Produktesicherheit (PrSG) und die Verordnung über die Produktesicherheit (PrSV) auf den 1. Juli 2010 in Kraft. Das PrSG bringt eine Angleichung an die EG-Richtlinie über die allgemeine Produktsicherheit.

Das PrSG stellt eine Totalrevision des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die Sicherheit von technischen Einrichtungen und Geräten (STEG) dar. Das neue Gesetz weist – anders als das bisherige STEG – das gleiche Schutzniveau auf wie die EG-Richtlinie (Richtlinie 2001/95/EG). Der Geltungsbereich des PrSG wurde ausgedehnt auf Produkte allgemein. Es kommt immer dann zur Anwendung, wenn nicht andere bundesrechtliche Bestimmungen in den sektoriellen Gesetzen bestehen, mit denen das gleiche Ziel verfolgt wird. Wichtige Neuerungen sind:

Gemäss dem neuen Produktsicherheitsgesetz PRSG darf ein Produkt nur dann auf den Markt gebracht werden, wenn Hersteller und Importeure sicherstellen, dass die Sicherheit der Produkte auch nach dem Inverkehrbringen laufend beobachtet wird. Die Hersteller und Importeure sind zudem verpflichtet, erkannte Produktegefahren den zuständigen Vollzugsbehörden zu melden und Angaben über die Rückverfolgbarkeit der Produkte zu liefern. Umgekehrt müssen die Betreiber der Produkte die rechtssichere Rückverfolgbarkeit der fristgerechten Wartung sicherstellen bzw. nachweisen können. Das PrSG erfasst neu diese Verpflichtungen und erleichtert damit, dass bei einer Gefahr rasch die wirksamen Massnahmen zur Eindämmung der Risiken ergriffen werden.

Mit dem PrSG erhalten die Vollzugsorgane (SUVA und Starkstrominspektorat) die Kompetenz zum Ergreifen geeigneter Massnahmen im Falle eines gefährlichen Produktes. Nebst dem Verbot des weiteren Inverkehrbringens oder der Einziehung des gefährlichen Produkts können sie auch einen Produktrückruf verfügen und die öffentlichkeit vor gefährlichen Produkten warnen. Die Vollzugsorgane in der Schweiz verfügen damit über die gleichen Kompetenzen wie die Kontrollbehörden in den EU-Staaten. Die Restrisiken mit einer Produkthaftpflichtversicherung abzudecken ist ein Muss!


USA (als Spezialfall und Hochrisikoland)

Bei der Beurteilung des Risikos aus der Produkthaftung in den USA sind neben den z.T. abweichenden gesetzlichen Vorschriften auch die völlig unterschiedlichen Ansätze der Rechtsprechung zu beachten; jedoch gelten auch hier die Sorgfaltspflichten, click here immer. In den USA wird das Urteil in der Regel nicht von Berufsrichtern gefällt, sondern von einer «Jury». Aus einer Vorschlagsliste werden sechs oder zwölf Geschworene ernannt, wobei eine Befragung durch die Anwälte der Parteien vorausgeht.

Häufig empfiehlt es sich durch Gründung einer US-amerikanischen Tochtergesellschaft auf dem US-Markt präsent zu sein. Dies kann allein schon aus rein prozessualen und taktischen überlegungen geboten sein. So wird erfahrungsgemäss bei Bestehen einer US-Tochter mit entsprechender Ausgestaltung der Konzernbeziehungen ein erheblicher Anteil der Klagen gar nicht gegen das Mutterhaus erhoben, sondern lediglich gegen die Tochterunternehmung.

In den USA gibt es offiziell keine Prüfpflicht, aber: die Versicherungen schreiben ein Prüfzeichen vor z. B. UL, ansonsten lehnen sie jede Haftung ab. Ohne Prüfzeichen kommt es im Schadensfall zu ruinösen Haftpflichtprozessen! Die Anwälte kassieren mit, was in der Schweiz nicht erlaubt ist; zudem haben wir die Prüfpflicht.

Wer in den USA Geschäfte tätigt, ob direkt oder indirekt, wird eine professionelle Produkthaft-Revision; bzw. das jeweilige UL-Zertifikat dringend empfohlen. Zudem ist eine Produkthaftpflichtversicherung unerlässlich. Siehe auch:

IECEE CB-Verfahren, click here

USA-Produkthaftpflichtung, click here


Andere Länder & Allgemeines

Bevor man speziell mit Ländern ausserhalb der EU Geschäfte abwickelt, muss die Produkthaftpflicht-Frage bei der jeweiligen Handelskammer abgeklärt, bzw. mit den Geschäftspartnern vertraglich geregelt werden. In jedem Land sind die
Sorgfaltspflichten, click here das Mass aller Kriterien. Jeder Vertrag soll beinhalten: die Allgemeinen- Geschäftsbedingung (AGB) in den Amtssprachen der Vertragspartner und welche AGB gilt (z.B. UN-Kaufrecht); welches Landesrecht angewendet wird, (d.h. wo die charakteristische Leistung erbracht wurde) und wo der Gerichtsstand wäre. Es soll auch darauf hingewiesen werden, welche Normen, Vorschriften, Verordnungen und Richtlinien berücksichtig werden; bzw. welche Prüfungen durchgeführt wurden. Verbindliche Montage-, Betriebsanleitungen, sowie technische Daten in den Amtsprachen der Vertragspartner sind ebenfalls zu erwähnen und den Produkten beizulegen. Siehe auch:

IECEE CB-Verfahren, click here

Produktsicherheit und Produkthaftung im internationalen Kontext (Schnellansicht) von: Dr. jur. Anne - Catharina Hahn, Zürich, click here